Satzung des Vereins „Weißer Schrei – Kunstprojekte gegen Gewalt e. V.“
Art. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Weißer Schrei – Kunstprojekte gegen Gewalt.“
2) Der Sitz des Vereins ist Augsburg.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form ,,e.V.“ hinzugefügt.
Art. 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
1) Zweck des Vereins ist es, das Thema „Gewalt an Frauen im häuslichen undsexualisierten Bereich“ durch Projekte und öffentliche Aktionen zu enttabuisieren und dabei eine wichtige und sinnvolle Ergänzung in der Betreuung von betroffenen Frauen zu schaffen.
Dazu zählen besonders:
- Bedürfnisse betroffener Frauen festzustellen, Lücken in vorhandenen Hilfsangeboten und Netzwerken aufzudecken, Projekte zur Bedarfsdeckung zu entwickeln;
- Bildungsangebote zur Aufklärung über Gewaltverhältnisse und Traumapädagogik zu ermöglichen;
- Unterstützung von Kunstprojekten, die den Aufklärungsprozess in der Öffentlichkeit verfolgen;
- Mobilisierung öffentlicher Gelder für die Durchführung von Projekten sowie für die wissenschaftliche Begleitung von Projekten und
- Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.
2) Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge, Sammlung von Spenden und Akquise öffentlicher Mittel.
3.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7) Die Mitglieder und Beiräte (Art. 9) erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Art. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützt.
2) Der Verein besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern
Ordentliche Mitglieder sind alle Gründungsmitglieder und die neu aufgenommenen Mitglieder.
b) Fördermitgliedern
Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Vereinsarbeit auf besondere Art unterstützen und durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt werden. Fördermitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
3) Die Neuaufnahme von ordentlichen Mitgliedern setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an ein Mitglied des Vorstands voraus.
4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Aufnahmeantrag kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere, wenn Tatsachen bekannt sind, die zur Beendigung der Mitgliedschaft führen oder den Ausschluss aus dem Verein rechtfertigen würden (Art. 4). Die Ablehnung ist dem Antragsteller mitzuteilen, aber nicht zu begründen.
5) Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ablehnungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen.
Art. 4 Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod;
b) durch Austritt;
c) durch Ausschluss;
2) Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief oder Telefax an den Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen. Das Mitglied, das kündigt, hat sich über den Eingang seiner Kündigung beim Vorstand zu informieren.
3) Der Ausschluss kann wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, seiner Satzung oder aus sonst schwer wiegenden Gründen erfolgen.
4) Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands.
5) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
6) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Beschwerdefrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss mit Mehrheit bestätigt.
7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.
Art. 5 Mitgliedsbeiträge
1) Jedes ordentliche Mitglied hat seinen Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten.
2) Die Höhe des Beitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3) Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres, jeweils zum 15. Januar fällig, bei Eintritt zu einem späteren Zeitpunkt 1 Monat nach Vereinsaufnahme. Die Beiträge werden vom Verein eingezogen.
Art. 6 Streichung aus der Mitgliederliste
1) Hat ein Mitglied den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht geleistet, so wird es vom Vorstand gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht innerhalb eines Monats eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen werden kann. Für die Mahnung genügt die Textform.
2) Ist nach Ablauf der unter Abs. 1 bezeichneten Frist das Mitglied immer noch säumig, beschließt der Vorstand über die Streichung von der Mitgliederliste.
3) Beschließt der Vorstand den Ausschluss, wird das säumige Mitglied vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.
4) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Art. 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Art. 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister, sowie bis zu sechs von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern. Schatzmeister und Schriftführer können in einer Person vereint sein. Jedes Mitglied des Vorstands muss ordentliches Vereinsmitglied sein.
2) Der engere Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der engere Vorstand führt die Geschäfte.
3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Die beiden Vorsitzenden sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
5) Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. Scheidet ein Mitglied des engeren Vorstandes aus, ist ein Nachfolger spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung zu wählen.
6) Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen. Zu einer außerordentlichen Vorstandssitzung muss dieser unverzüglich einberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder schriftlich gefordert wird.
7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend ist.
8) Beschlüsse des 1.Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
9) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem sitzungsleitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
10) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
Art. 9 Beirat
1) Der Vorstand kann einen Beirat aus sachverständigen Personen berufen, welcher den Vorstand berät.
2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Durchführung von Projekten, die sich aus der Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins ergeben, zu unterstützen.
3) Die Mitglieder des Beirats haben im Vorstand kein Stimmrecht.
4) Die Amtsdauer der Beiräte beträgt drei Jahre.
5) Der Vorstand kann den Beirat oder ein Mitglied des Beirats abberufen.
Art. 10 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl eines Kassenprüfers
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und des Berichts der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstands
e) Genehmigung des Haushaltsplans
f) Festlegung der Beitragshöhe
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über die Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Beschwerde des betroffenen Mitglieds (Art. 4 Ziff. 5; Art. 6 Ziff. 4)
i) Beschlussfassung über sonstige Aufgaben, soweit diese der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung zugewiesen werden
j) Entscheidung über die eingereichten Anträge
k) Auflösung des Vereins
2) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der in der nähe des Vereinssites sein soll, und den Zeitpunkt, bestimmt der Vorstand.
3) Der Vorsitzende des Vereins hat jedoch mindestens einmal jährlich in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
4) Alle Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung durch persönliche, schriftliche Einladung oder Veröffentlichung in der Augsburger Allgemeinen Zeitung bekannt zu geben.
5) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine solche einberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
6) Anträge von Mitgliedern, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand in Schriftform einzureichen.
7) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende, bei Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied
8) Jedes ordentliche Mitglied sowie jedes Fördermitglied hat eine Stimme. Beiräte verfügen über kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Stimmrechtsübertragungen in schriftlicher Form auf ordentliche Mitglieder sind möglich.
9) Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.
9) Alle Beschlüsse sind in einer Niederschrift über die Versammlung, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, festzuhalten.
10) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag eines Mitglieds, die Öffentlichkeit auszuschließen.
Art. 11 Satzungsänderungen
1) Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2) Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung von ¾ aller Mitglieder.
3) Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden, sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind dann der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
Art. 12 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck, mindestens einen Monat vorher, schriftlich einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
3) Im Falle der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.
4) „Das nach Durchführung der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vereinsvermögen fällt an das Frauenhaus Augsburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5) Vor Fassung des Beschlusses ist eine rechtsverbindliche Erklärung des zuständigen Finanzamtes über die Steuerbegünstigung der zu bedenkenden Körperschaft einzuholen.
Art. 13 Übergangsvorschrift für die Zeit der Eintragung in das Vereinsregister
Sofern das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, ist der engere Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
Art. 14 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.